iur book kart2"Studium juris longe praestantissimum est" ("Das Studium der Rechtswissenschaft ist das herrlichste.") Johann Wolfgang v. Goethe, 1771

"The first thing we do, let's kill all the lawyers." Henry VI, Part 2 - William Shakespeare

Die beiden Zitate zeigen, wie weit die Ansichten über Juristen und Recht auseinander liegen können. Sie zeigen aber auch, dass die "Juristerei" ein weites Feld ist und man nie aufhören darf sich darin weiter zu entwickeln.

Auf diesen Seiten werden verschiedene Beiträge und Informationen zu Recht- und Compliancethemen gesammelt.

 

Compliance kostet ein Vermögen, bindet Personalressourcen und schafft zusätzliche Bürokratie!“ „Compliance wird doch nur als Selbstzweck betrieben und bringt meinem Unternehmen nichts.“ „Es gibt schon zu viel Compliance, das muss sich ändern!

Solche und andere Aussagen hört man oft, vor allem von Führungskräften. Doch wenn Sie sich näher mit dem Thema auseinandersetzen, erkennen Sie rasch, dass ein angemessenes Compliance-Programm viele Vorteile hat. Meistens überwiegen diese sogar den Aufwand, der – vor allem am Anfang – verursacht wird.

Das "Abgabenänderungsgesetz 2014" bringt auch Neuerungen im Glücksspielrecht. Neben einigen anderen Änderungen wird nun Poker wieder ausdrücklich als Glücksspiel definiert. Die zuletzt vom VfGH aufgehobene Bestimmung bezüglich Pokersalons wurde nun durch eine Bestimmung ersetzt, wonach es künftig insgesamt drei Konzessionen für solche Salons geben soll (vgl. § 22 GSpG).

Antikorruptionsthemen sind in Österreich vor allem in Bestimmungen des Strafgesetzbuches („StGB“) geregelt. Im Rahmen des sogenannten Transparenzpaketes 2012 (FN1)  wurden vom österreichischen Nationalrat am 27. Juni 2012 Bestimmungen beschlossen, die das österreichische Korruptionsstrafrecht verschärfen. Das neue Korruptionsstrafrecht, das durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 eingeführt wurde und mit 01. Jänner 2013 in Kraft trat, bringt Strafbestimmungen zur wirksamen Verfolgung von Korruption und härtere Strafen bei Amtsmissbrauch. Die wichtigsten Punkte sind dabei die folgenden:

Die Reform des Gesundheitswesens in Österreich wurde schon vielfach kommentiert. Zuletzt wurde von Andreas Schindl in der Presse von 05.09.2012 (Online und Print) auf die scheinbare Notwendigkeit hingewiesen, dass endlich darüber diskutiert werden sollte, die unterschiedlichen Sozialversicherungsträger zu reformieren, respektive zusammenzulegen. Dabei verweist Schindl insbesondere auf das System in Tirol, wo es neben der Gebietskrankenkasse ("GKK"), der BVA, SVA, VA-B, SVB auch Sozialversicherungsanstalten für Landesbeamte, Landeslehrer, Gemeindebedienstete und Beamte der Stadt Innsbruck, gibt. Dabei erkennt er enormes Einsparungspotenzial durch solche Fusionierungen und vergleicht dies mit den aus seiner Sicht erfolgreichen Reformen bei der Exekutive. Das grundsätzlich gut funktionierde und effiziente System der Österreichischen Sozialversicherung ist aber wahrscheinlich weniger reformbedürftig, als manche meinen mögen. Mögliche Ansätze gebe es jedoch bei bestimmten Partikularsystemen, wie jenem der Rechtsanwälte.

AUSWIRKUNGEN DER DRITTEN GELDWÄSCHERICHTLINIE AUF DIE ANWALTLICHE PRAXIS

1. Grundlagen

1.1 Wesentliche Neuerungen zum bisheringen Rechtsbestand
1.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
1.3 Was ist unter Geldwäsche zu verstehen?
1.4 Katalog der sog. Vortaten wurde erweitert
1.5 Informationspflichten

2 Konkrete Fragestellungen in Österreich
2.1 Auch auf den wirtschaftlichen Eigentümer kommt es an!

3 Gesetzliche Grundlagen
3.1 RAO
3.2 Spezielle Pflichten aus der Umsetzung der „3. Geldwäscherichtlinie“

4 Checkliste für beizubringende Unterlagen bei neuen Klienten

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