AUSWIRKUNGEN DER DRITTEN GELDWÄSCHERICHTLINIE AUF DIE ANWALTLICHE PRAXIS

1. Grundlagen

1.1 Wesentliche Neuerungen zum bisheringen Rechtsbestand
1.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
1.3 Was ist unter Geldwäsche zu verstehen?
1.4 Katalog der sog. Vortaten wurde erweitert
1.5 Informationspflichten

2 Konkrete Fragestellungen in Österreich
2.1 Auch auf den wirtschaftlichen Eigentümer kommt es an!

3 Gesetzliche Grundlagen
3.1 RAO
3.2 Spezielle Pflichten aus der Umsetzung der „3. Geldwäscherichtlinie“

4 Checkliste für beizubringende Unterlagen bei neuen Klienten

Literatur:

- Lenz, Vom eigenen Anwalt verraten, Die Presse Rechtspanorama (25. 3. 2008); Christian, AnwBl 2007, 542;
- Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich; Für Deutschland: Internet-Publikation der Industrie und Handelskammer Reutlingen, Dritte EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht (02.04.2008);
- BMF Publikation: (03.04.2008);
- RAO, EG-Richtlinien 2005/60/EG; 2005/70/EG

1 Grundlagen

Die Dritte Geldwäscherichtlinie ist im Amtsblatt der EU L 309/15 vom 25.11.2005 veröffent-licht worden. Sie ersetzt die Richtlinie 91/308/EWG. Kern der Richtlinie sind die Kunden-sorgfaltspflichten. Die Umsetzungsfrist lief bis zum 15. Dezember 2007. In Österreich wurde Sie durch BGBl I Nr. 111/2007 vom 28.12.2007 umgesetzt.

Adressaten der sog Dritten Geldwäscherichtlinie sind Kreditinstitute, Finanzinstitute, Ab-schlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte bei bestimmten Transaktionen, sonstige Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, Immobilienmakler, Ka-sinos und alle Arten von Unternehmen, die mit Gütern handeln und Zahlungen in Höhe von 15.000,-- Euro oder mehr entgegennehmen (Art 2 dRL). In geeigneten Fällen wird eine Aus-dehnung der Richtlinie über diesen ausdrücklich benannten Adressatenkreis hinaus verlangt (Art. 4 dRL).

Den Adressaten der Richtlinie werden bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auferlegt: Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, Abwicklung gelegentlicher Transaktio-nen über mehr als 15.000 €, Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder Zweifel an den Kundeninformationsdaten müssen sie eine qualifizierte Identitätsfeststel-lung vornehmen, Informationen über die Art und Zweck der Geschäftsbeziehung einholen und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (vgl. Art. 6 bis 10).

1.1 Wesentliche Neuerungen zum bisheringen Rechtsbestand
Die Dritte Geldwäsche-Richtlinie, die durch die Richtlinie 2006/70/EG („Durchführungs-Richtlinie“) näher ausgeführt wird, dehnt im Vergleich zur 2. Geldwäsche-Richtlinie den An-wendungsbereich auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus. Zusätzlich enthält sie genauere Bestimmungen zur Identifizierungspflicht der Kunden, zu politisch exponierten Per-sonen und zu Korrespondenzbanken. Insbesondere die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers soll die Verfolgung krimineller Aktivitäten erleichtern, bedeutet aber auch einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft und insbesondere für Anwälte.

1.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Sorgfaltspflichten (beispielsweise gegenüber Kunden mit hohem institutionellen Standing oder bei geringen Risiken – vgl. Art. 11 bis 12), aber auch verstärkte Sorgfaltspflichten (beispielsweise bei Geschäften unter Ab-wesenden, Drittlandsbeziehungen, Beziehungen zu politisch exponierten Personen – vgl. Art. 13).

Die Richtlinie muss zusammen mit mehreren anderen Rechtsakten der Kommission, des Par-lamentes und des Rates gelesen werden, weswegen sie undurchsichtiger ist als die Geschäfte, die sie verhindern will.

1.3 Was ist unter Geldwäsche zu verstehen?
Als Geldwäsche gelten weiterhin beispielsweise der vorsätzliche Umtausch, Transfer, Er-werb, Besitz oder die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Natur etc. von aus „krimineller Tätigkeit“ stammenden Vermögensgegenständen in Kenntnis von deren krimi-neller Herkunft. Erfasst ist auch die Beteiligung an solchen Handlungen. Zusätzlich zum bis-herigen Geldwäschebegriff wurde die „Terrorismusfinanzierung“ in Art. 1 der Richtlinie auf-genommen. Terrorismusfinanzierung ist die „Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mit-tel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Art. 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terroris-musbekämpfung zu begehen“ (Art. 1).

1.4 Katalog der sog. Vortaten wurde erweitert
Der Katalog der Vortaten ist durch die RL erweitert worden. Die Definition der als Vortat geeigneten „kriminellen Tätigkeit“ im Sinne einer jeden Form der kriminellen Beteiligung an einer „schweren Straftat“ steht jetzt im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 05.07.2001, S. 1). „Schwere Straftaten“ mit Relevanz für die Geldwäschevorschriften sind etwa terroristische Straftaten im Sinne der Art. 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI. Genannt werden dort zahlreiche Standardstraftaten, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organi-sation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen oder die politischen, verfas-sungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Des Weiteren gel-ten als geeignete Vortaten Drogendelikte, Handlungen krimineller Vereinigungen, Betrug gegenüber der EU und Bestechung (Art. 3).

1.5 Informationspflichten
Geregelt werden ferner die Voraussetzungen und Konsequenzen der Einschaltung Drit-ter (Art. 14 bis 19) sowie die Meldepflichten (Art. 20 bis 27). Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Meldestelle einzurichten, an die von den Adressaten der Richtlinie Verdachtsmel-dungen abzugeben sind. Bei den freiberuflichen Adressaten kann auch eine Kammer als Mel-destelle vorgesehen werden. Verboten ist es, die betroffenen Kunden oder Dritte von dem Verdacht in Kenntnis zu setzen (Art. 28 bis 29). Die Adressaten haben über Kundendaten und Geschäftsbeziehungen und Transaktionen Aufzeichnungen zu fertigen und diese mindestens 5 Jahre aufzubewahren (Art. 30 bis 33). Weitere Vorschriften befassen sich mit Schulungs-maßnahmen, Aufsicht, mitgliedstaatlicher Zusammenarbeit, Sanktionen – die wie üblich „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen – und Durchführungsmaßnahmen.

2 Konkrete Fragestellungen in Österreich

Anwälte müssen bei "geldwäschegeneigten" Geschäften die Identität ihres Mandanten und des dahinter stehenden wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und/ oder das Bundeskrimi-nalamt einschalten.

Die in Paragraf 9 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) normierte Verschwiegenheitspflicht ist eine der Säulen des Berufsstandes der Rechtsanwälte. Mit der Anfang dieses Jahres erfolgten Umsetzung der Dritten Geldwäsche-Richtlinie (idF als Richtlinie bezeichnet)  wurden aller-dings die Kontroll- und Meldepflichten des Rechtsanwaltes bei bestimmten geldwäschege-neigten Geschäften von Mandanten weiter verschärft. Die Verschwiegenheitspflicht wurde dadurch weiter ausgehöhlt. Die RAO definiert nunmehr folgende Geschäfte als "geldwäsche-geneigt":
1.) der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder
2.) Unternehmen;
3.) die Verwaltung von Geld,
4.) Wertpapieren oder
5.) sonstigen Vermögenswerten;
6.) Gründung,
7.) Betrieb und Verwaltung von Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen wie etwa Trusts oder Stiftungen.
Sofern diese Geschäfte eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, muss der Rechts-anwalt - wie schon bisher - die Identität seiner Partei feststellen. Zum Beispiel, wenn das Auf-tragsverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist oder die Auftragssumme mindestens 15.000 Euro beträgt.

2.1 Auch auf den wirtschaftlichen Eigentümer kommt es an!
Neu ist, dass jetzt auch die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festgestellt werden muss und genau überprüft werden muss. Das betrifft all jene, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Nach der von der Richtlinie übernommenen Formulierung sind das vor allem solche natürlichen Personen, die einen Anteil von 25 Prozent plus einer Aktie an einer Gesellschaft halten oder auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung ausüben.

Während die Identität einer Partei weiterhin relativ einfach durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist, schreibt das Gesetz betreffend den wirtschaft-lichen Eigentümer strengere Kontrollen vor:

Die gesellschaftsrechtlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse sind so weit zu überprüfen, bis man an eine natürliche Person (als Gesellschafter) gelangt. Dass dies - insbesondere bei ausländischen Unternehmen - zeit- und kostenintensiv werden kann, steht außer Frage.

Das Gesetz überlässt es dem Anwalt, ob er den wirtschaftlichen Eigentümer über das Firmen-buch findet, seine Partei um zweckdienliche Daten ersucht oder die Informationen auf andere Art und Weise beschafft. Die Höhe des Risikos der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan-zierung bestimmt dabei das Ausmaß der Sorgfaltspflichten.

Bei geringem Risiko, das wiederum von der
1.) Art des Kunden,
2.) der Geschäftsbeziehung oder
3.) der Transaktion und deren Wert bestimmt wird,
kann demnach die überzeugende Auskunft der Partei ausreichend sein.

Wenn nun aber der Rechtsanwalt die Identität seiner Partei bzw des wirtschaftlichen Eigen-tümers nicht feststellen und prüfen kann, darf das Auftragsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden. Das Gesetz geht sogar noch weiter: Vereitelt die Par-tei nämlich - trotz Aufklärung durch den Rechtsanwalt – ihre Mitwirkung an der Identitäts-feststellung, weil sie möglicherweise anonym bleiben will oder ihr die Informationen selbst nicht zur Verfügung stehen, dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Bundeskriminal-amt einzuschalten.

3 Gesetzliche Grundlagen

3.1 RAO

§ 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz ge-mäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissen-haftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Par-tei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrau-ten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.

(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm be-kannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie ande-rer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekannt-machungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

§ 9a. Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustel-len ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben.

Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).

II. Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behör-den der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegen-heiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung de-ren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Be-rufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des öster-reichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereini-gungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des ös-terreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von regle-mentierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

(4) Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwalts-kammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund der Vorschriften des EIRAG die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen diese Be-rufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Die Bezeichnung "Rechtsanwalt" darf nur der Firma einer berufsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschaft (§ 21c) beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

3.2 Spezielle Pflichten aus der Umsetzung der „3. Geldwäscherichtlinie“

§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, de-ren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfi-nanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt, die Folgendes betreffen:

1. den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaf-ten oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaf-fung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

(2) Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinan-zierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachts-meldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.


§ 8b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8d) fest-zustellen und zu prüfen:

1. bei Anknüpfung eines auf gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses (Geschäftsbe-ziehung) vor Annahme des Auftrags,

2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach den Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte im Verein mit dem RATG) min-destens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, vor Durchführung des Geschäfts; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemes-sungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt,
3. wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Ge-schäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder
4. wenn er Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Identitätsnachweise hat.

(2) Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder, wo dies nicht möglich und die Vornahme einer Transaktion zur Sicherung der Verteidi-gungsrechte oder des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung im Sinn des Art. 6 EMRK ge-boten ist, einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzu-stellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Be-hörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopf-bild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und, soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist, auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Ge-schäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der I-dentität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Origi-nals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu er-folgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(5) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten Un-terlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

(6) Der Rechtsanwalt hat Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Ge-schäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Die Über-wachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jewei-ligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(7) Ist der Rechtsanwalt nicht oder nicht mehr in der Lage, die Identität der Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen oder Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, darf das Auftragsverhält-nis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden; eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden. Überdies ist eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Erwägung zu ziehen. Kommt die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsver-pflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verstän-digen. § 8c Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.


§ 8c. (1) In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder berechtig-ten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfah-ren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offen-kundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt nur die zur Bekämpfung der Geldwä-scherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Rechtsanwaltskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei sowie gegebenen-falls der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Rechtsanwalts nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Rechts-anwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Rechtsanwalt sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwi-schen den Rechtsanwälten weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfi-nanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Ge-schäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) be-nachrichtigt hat.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchge-führt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesmi-nister für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Be-schwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 auf-zuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsan-waltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.


§ 8d. Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum o-der unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

1. bei Gesellschaften:
a) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notier-te Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforde-rungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
b) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

2. bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
b) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
c) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

§ 8e. (1) Ausgenommen im Fall des § 8b Abs. 1 Z 3 entfallen die in § 8b angeführten Pflich-ten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigen-tümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Ge-schäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei

1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,

2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleich-wertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

4. eine inländische Behörde ist oder

5. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats re-chenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollme-chanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder

6. eine sonstige juristische Person ist,
a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Auf-sicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderun-gen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder

7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mit-gliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

(2) Der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verläss-lich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.


§ 8f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mit-gliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2 ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

(2) Politisch exponierte Personen sind

1. natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschafts-ebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:

a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b) Parlamentsmitglieder,
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen In-stitutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abge-sehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

2. der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatli-chen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Z 1 genannten Person oder

3. natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Perso-nen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinba-rungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person er-richtet wurden.

(3) Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsan-walts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Ge-schäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.


 
4 Checkliste für beizubringende Unterlagen bei neuen Klienten

Es müssen laut § 8a RAO alle Geschäfte besonders sorgfältig geprüft werden, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.

Der Rechtsanwalt hat jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich fest-stellen zu können, dass eventuelle Ausnahmebestimmung auf die Parteien Anwendung finden.

Folgende Punkte sind VOR Annahme des Mandats zu überprüfen:

A.) Die Identität der Partei und / oder des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8d RAO) ist nur dann NICHT nach § 8b RAO zu überprüfen wenn es sich eindeutig um folgende Fälle von Parteien handelt:
a. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtli-nie 2005/60/EG fällt (also selbst durch die RL verpflichtet ist)
b. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort An-forderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehe-nen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
c. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf ei-nem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehre-ren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung ge-mäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Of-fenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
d. eine inländische Behörde ist
e. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist (zB EU, und inter-nationale Institutionen)
-  die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Ver-träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekun-därrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
-  deren Identität der Partei öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht
- deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer ander-weitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ih-rer Tätigkeit bestehen, oder

f. eine sonstige juristische Person ist,
- die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestim-mungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
- deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifels-frei feststeht und
- die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverläs-sigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder

g. eine Zweigniederlassung einer unter „f“ fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestim-mungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

B.) Handelt es sich um einen neuen Klienten und wird mit ihm voraussichtlich eine län-gerfristige Geschäftsbeziehung eingegangen oder handelt es sich um folgende Ge-schäfte:
a. Geschäftsarten:
- den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
-  die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögens-werten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpa-pierkonten oder
- die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesell-schaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
b. Unter folgenden Umständen:
- Es handelt sich um eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung / Auf-tragsverhältnis
- Die Bemessungsgrundlage des Geschäfts nach dem RATG mindestens € 15.000,-- beträgt (auch wenn kein Verdacht vorliegt) oder die Summe von Einzelgeschäften diesen Betrag ergeben wird.
- Wenn der RA weiß oder den Verdacht hegt, dass es sich um die Tatbe-stände des 165 und / oder des 278d StGB handelt.
- Zweifel an der Echtheit der Identität bestehen.


C.) Handelt es sich um eine politisch exponierte Person?

Die Person / der Klient ist: Eine natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:
- Staatschef, Regierungschef, Minister, stellvertretender Minister und Staatssekretär,
- Parlamentsmitglied
- Mitglied von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
- Mitglied von Rechnungshöfen oder Vorständen von Zentralbanken, es sei denn, er nimmt nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangiger Offizier der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, er nimmt nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder 
- Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans staatli-cher Unternehmen, es sei denn, er nimmt nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

Oder er steht mit einer politisch exponierten Person in folgendem Verhältnis:

- Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefähr-tin, Kinde und Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Leb-engefährten oder Lebensgefährtinnen von Kindern, bzw. Elternteil ei-ner politisch exponierten Person oder

- natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer politisch exponier-ten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 8d) von Rechts-personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sons-tige enge Geschäftsbeziehungen unterhält, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen o-der Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer politisch exponierten Person errichtet wurden.

- Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch ex-ponierte Person, so sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

- Zustimmung des RA muss eingeholt werden.


D.) Folgende Handlungsansätze bei allen oben genannten Personen bieten sich an:
- qualifizierte Identitätsfeststellung
- Amtlicher Lichtbildausweis lt. Definition (bei allen natürlichen Perso-nen)
- Registerauszüge oder entsprechende Dokumente (bei juristischen Per-sonen)
- Einwandfreie und zweifelsfreie Feststellung der Identität der Partei (Personen)
- Einwandfreie und zweifelsfreie Feststellung der Identität des wirt-schaftlichen Eigentümers (der wirtschaftlichen Eigentümer)
- Dokumente müssen – sofern dies möglich ist – im Original fünf Jahre (sic!) aufbewahrt werden, ist das nicht möglich (Ausweise) muss eine Kopie angefertigt werden.
- Erhöhte Vorsicht bei Geschäften ohne persönlichen Kontakt

E.) Was passiert in kriminellen Verdachtsfällen?
- Der BM für Inneres (Bundeskriminalamt) ist zu verständigen

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