Das "Abgabenänderungsgesetz 2014" bringt auch Neuerungen im Glücksspielrecht. Neben einigen anderen Änderungen wird nun Poker wieder ausdrücklich als Glücksspiel definiert. Die zuletzt vom VfGH aufgehobene Bestimmung bezüglich Pokersalons wurde nun durch eine Bestimmung ersetzt, wonach es künftig insgesamt drei Konzessionen für solche Salons geben soll (vgl. § 22 GSpG).

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde am 28. Februar 2014 im Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 13/2014 kundgemacht. In dessen Artikel 16 ist auch eine Novellierung des Glücksspielgesetzes ("GSpG") enthalten, die bereits am Tag nach der Kundmachung, somit am 1. März 2014, in Kraft getreten ist.

Darin wird Poker in der demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 GSpG wieder ausdrücklich als Glücksspiel definiert. Die ursprüngliche, vom VfGH aufgehobene, Bestimmung, dass "das Recht zum Betrieb einer Spielbank für einen Pokersalon für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel durch Konzession des Bundesminister für Finanzen vergeben werden kann", wurde nunmehr dadurch repariert, dass es in Zukunft nun drei Konzessionen für derartige Pokersalons geben soll (§ 22 GSpG), die aber jeweils nur an einem Standort betrieben werden dürfen. Filialbetriebe darf es deshalb keine geben. Für die bisher gewerberechtlich betriebenen Pokersalons, die bereits zum 31.12.2012 eine Gewerbeberechtigung hatten, gibt es eine Übergangsbestimmung, wonach diese – glücksspielrechtlich – bis 31.12.2016 weiter betrieben werden dürfen (vgl. § 60 Abs. 33 GSpG).

Weiters gab es eine Änderung der Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs. 3. Hier entfällt, in Folge der Rechtsprechung des VfGH vom 27.9.2011 (G 34/10-16), die bisherige Einschränkung der Haftung von Spielbankbetreibern auf den Ersatz des Existenzminimums. Diese Bestimmung gilt in der Folge auch für Betreiber von Glücksspielautomaten in Automatensalons auf landesgesetzlicher Basis gem. § 5 GSpG

Schließlich kommt es im Bereich der Verwaltungsstrafbestimmungen und hier bei den Verwaltungsstrafen wegen des Betriebs bewilligungsloser (also illegaler) Glücksspielautomaten zu einer Erhöhung der Strafdrohung. Diese wird nunmehr gestaffelt nach Anzahl der betriebenen Glücksspielautomaten (bis zu 3 bzw. mehr als 3). Weiters droht eine nochmalige Erhöhung der Strafdrohung im Wiederholungsfall. Um die Zuständigkeitskollision zwischen Verwaltungsstrafbehörden und Bezirksgerichten in Strafsachen, die in letzter Zeit die Verfolgung bewilligungsloser Glücksspielangebote deutlich erschwert hat, auflösen wird ein Anwendungsvorrang der Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG gegenüber der Bestimmung des § 168 StGB eingeführt.

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